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BZ 2026 13

Friedensrichter

Zug OG · 2025-10-01 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1.

Am 5. September 2024 stellte das Betreibungsamt Mendrisio in der von der A.________

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwer-

degegnerin) angehobenen Betreibung Nr. F.________ der Beschwerdegegnerin den Zah-

lungsbefehl für eine Forderung von CHF 876.95 nebst Zins zu. Dagegen erhob die Be-

schwerdegegnerin Rechtsvorschlag, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

19. November 2024 beim Kantonsgericht Zug das Gesuch um definitive Rechtsöffnung stellte

(act. 1 im Verfahren ER 2024 1162). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Ein-

zelrichter am Kantonsgericht Zug der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung defi-

nitive Rechtsöffnung für CHF 876.95 nebst Zins zu 4,75 % auf CHF 850.00 seit 20. Mai 2024

(act. 1/2). Der ohne Begründung versandte Entscheid ging den Parteien am 13. Dezember

2024 zu (6/1 f. im Verfahren ER 2024 1162). Innerhalb der angesetzten Frist von 10 Tagen

verlangte keine der Parteien eine schriftliche Begründung.

2.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Pretura di

Mendrisio Sud in der oben genannten Betreibung die Eröffnung des Konkurses über die Be-

schwerdegegnerin. Mit Entscheid vom 31. Dezember 2025 trat der stellvertretende Richter

an jenem Gericht auf das Gesuch nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an das Kan-

tonsgericht Zug weiter (act. 1b im Verfahren EK 2026 34).

3.

Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug retournierte das Gesuch am 5. Januar 2026 an die

Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dem Gesuch liege ein abgelaufener Zahlungsbefehl

bei (act. 1b im Verfahren EK 2026 34). Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 reichte die Be-

schwerdeführerin das Gesuch erneut beim Kantonsgericht Zug ein und machte zusammen-

gefasst geltend, der Zahlungsbefehl sei bei der Einreichung des Konkurseröffnungsbegeh-

rens am 29. Dezember 2025 bei der Pretura di Mendrisio noch nicht abgelaufen gewesen

und durch die amtliche Weiterleitung sei die Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gewahrt

worden (Vi act. 1). Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies der Einzelrichter am Kantonsge-

richt das Konkursbegehren ab und auferlegte die Kosten von CHF 150.00 der Beschwerde-

führerin (Vi act. 2).

4.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Beschwerde bei

der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug. Sie beantragte, der angefochtene Ent-

scheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung unter korrekter Anwendung

von Art. 166 Abs. 2 SchKG an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent-

schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act .1). Sowohl die Vorinstanz als auch die Be-

schwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Nach Art. 166 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustel- lung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zu- stellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi-

Seite 3/7 schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfah- rens still (Art. 166 Abs. 2 SchKG).

E. 2 Die Vorinstanz hielt fest, der Zahlungsbefehl vom 5. September 2024 in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Mendrisio sei selbst unter Berücksichtigung der Dau- er des Rechtsöffnungsverfahrens ER 2024 1162 abgelaufen. Zwischen der Rechtshängigkeit am 25. November 2024 und dem Datum des Entscheids vom 12. Dezember 2024 seien 17 Tage verstrichen, womit die 15-monatige Frist am 22. Dezember 2025 (5. September 2024 + 15 Monate + 17 Tage) abgelaufen sei. Die Frist von 15 Monaten gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG stelle eine Verwirkungsfrist dar und ein nach Ablauf dieser Frist gestelltes Konkursbegehren müsse von Amtes wegen abgewiesen werden.

E. 3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 166 Abs. 2 SchKG, indem das Kantonsgericht das Ende der Fristhemmung auf das Entscheid- datum vom 12. Dezember 2024 festgelegt habe anstatt auf den Zeitpunkt, in welchem der Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar geworden sei. Der Rechtsöffnungsentscheid sei an- fechtbar gewesen. Er habe ausdrücklich eine 10-tägige Frist seit Zustellung vorgesehen, um eine schriftliche Begründung zu beantragen, und gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO trete ein Rechtsmittelverzicht nur bei unbenutztem Ablauf dieser Frist ein. Ausgehend von der Zustel- lung des Zahlungsbefehls am 5. September 2024 habe die 15-monatige Frist am 5. Dezem- ber 2025 geendet. Unter Berücksichtigung der korrekt berechneten Hemmung der Frist bis zur Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsgesuchs habe sich das Fristende über den 22. De- zember 2025 hinaus verlängert. Das Konkursbegehren vom 29. Dezember 2025 sei somit nicht verspätet erfolgt. Die Pretura di Mendrisio habe das Konkursbegehren entgegenge- nommen und von Amtes wegen zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. Das zeige, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen gehandelt habe.

E. 4 Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (lit. a), oder wenn er noch nicht rechts- kräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist (lit. b). Ein ohne schriftli- che Begründung eröffneter Entscheid ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 voll- streckbar (Art. 336 Abs. 3 ZPO).

E. 4.1 Ein Entscheid, gegen den kein Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwirkung besteht, wird somit im Zeitpunkt seiner Eröffnung (Art. 239 ZPO) vollstreckbar, und zwar selbst dann, wenn die Eröffnung ohne schriftliche Begründung erfolgte (Staehelin, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 336 ZPO N 13). Das ist der Fall, wenn ein Entscheid nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann, da dieses Rechtsmittel die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Dies trifft für Rechtsöff- nungsentscheide zu (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO).

E. 4.2 Die Bestimmung von Art. 336 Abs. 3 ZPO, wonach ein ohne schriftliche Begründung eröffne- ter Entscheid unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar ist, wurde mit der Ge- setzesnovelle vom 17. März 2023 eingeführt und ist erst seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Der Rechtsöffnungsentscheid ER 2024 1162 datiert indes vom 12. Dezember 2024 und blieb unangefochten. Das fragliche Rechtsöffnungsverfahren war daher am 1. Januar 2025 nicht

Seite 4/7 mehr rechtshängig, weshalb Art. 336 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des Zeitpunkts der Voll- streckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids ER 2024 1162 vom 12. Dezember 2024 nicht massgebend ist (vgl. Art. 407f ZPO). Es ist daher zu prüfen, wie sich Rechtslage vor dem

1. Januar 2025 präsentierte.

E. 4.3 Gemäss dem Bundesgericht bestanden diesbezüglich in der Lehre unterschiedlich Auffas- sungen (BGE 149 III 410 E. 6.4.1 f. = PRA 2024 Nr. 28 E. 6.4.1 f.). Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid weiter fest, es habe bereits entschieden, dass der Entscheid einer zwei- tinstanzlichen kantonalen Behörde, von dem bloss das Dispositiv den Parteien eröffnet wor- den sei, nicht vollstreckt werden könne, bevor die vollständige Ausfertigung eröffnet worden sei. Dieser Entscheid stütze sich auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 112 Abs. 2 Satz 3 BGG, wonach ein ohne Begründung eröffneter Entscheid nicht vollstreckbar sei, so- lange nicht entweder die Frist, um eine vollständige Ausfertigung zu verlangen, unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden sei (BGE 149 III 410 E. 6.4.1 = PRA 2024 Nr. 28 E. 6.4.1). Schliesslich schützte das Bundesgericht unter Hinweis auf sei- ne Erwägungen zur Vollstreckbarkeit eines zweitinstanzlichen Entscheids den Standpunkt der Vorinstanz, dass für die Vollstreckbarkeit und damit für den Zeitpunkt des Endes des Fristenstillstands gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG nicht auf das Datum der Eröffnung des un- begründeten erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheids abzustellen ist, sondern auf dasjeni- ge der Eröffnung des ordnungsgemäss begründeten erstinstanzlichen Urteils (BGE 149 III 410 E. 6.4.4 = PRA 2024 Nr. 28 E. 6.4.4). Daraus erhellt, dass die Vollstreckbarkeit und da- mit das Ende des Fristenstillstands gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG bei einem unbegründeten erstinstanzlichen Entscheid erst mit dem unbenützten Ablauf der 10-tägigen Frist, innert wel- cher eine Begründung verlangt werden kann, eintritt.

E. 5 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdegegnerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Mendrisio am 5. September 2024 zugestellt, womit die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG ausgelöst wurde. Sie ruhte indes nach der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs bei der Vorinstanz am 25. November 2024 und begann erst wieder nach dem unbenützten Ablauf der 10-tägigen Frist zu laufen, innert wel- cher die Parteien eine Begründung des Entscheids vom 12. Dezember 2024 hätten verlan- gen können. Der Entscheid wurde den Parteien am 13. Dezember 2024 zugestellt (act. 6/1 f. im Verfahren ER 2024 1162), womit die Frist bis zum 23. Dezember 2024, mithin während 29 Tagen, stillstand und danach wieder zu laufen begann. Die 15-monatige Frist endete demnach am 3. Januar 2026.

E. 6 Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 bei der Pretura di Mendrisio Sud das Konkursbegehren gegen die Beschwerdegegnerin, welche dieses am 31. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterleitete, wo es am 5. Januar 2026 eintraf (act. 1b im Verfahren EK 2026 34). Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerde- führerin mit dem vor dem 3. Januar 2026 beim unzuständigen Gericht gestellten Konkursbe- gehren die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gewahrt hat.

E. 6.2 Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzu- ständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Ist ein an- deres Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Am- tes wegen weiter. Hintergrund einer solchen Fristwahrungs- und Weiterleitungsbestimmung

Seite 5/7 ist der allgemein gültige Verfahrensgrundsatz, wonach Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen. Die Anwendung begrenzt sich damit nicht nur auf fehlerhaft bei der Vor- anstelle der Rechtsmittelinstanz eingereichte Rechtsmittel, sondern ist eine allgemeine Regel im Umgang mit Eingaben an ein unzuständiges Gericht. Ferner spielt es keine Rolle, ob der Irrläufer auf- grund von Nachlässigkeit oder Unwissenheit erfolgte. Von einer irrtümlich erfolgten Eingabe kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Partei bewusst für das vermeintlich unzuständige Gericht entscheidet oder sogar auf der Zuständigkeit des Gerichts beharrt (Fuchs, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, a.a.O., Art. 143 ZPO N 4c; Frei, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 143 ZPO N 16h f.).

E. 6.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das Konkurs- begehren bewusst bei der vermeintlich unzuständigen Pretura di Mendrisio gestellt hat, be- harrte sie doch nach der Überweisung dieser Eingabe an die Vorinstanz nicht auf der Zu- ständigkeit des Tessiner Gerichts. Mit der Einreichung des Konkursbegehrens Ende Dezem- ber 2025 an die Pretura di Mendrisio wurde damit die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gewahrt. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht festgestellt, dass das Konkurs- begehren zu spät gestellt worden und abzuweisen sei. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über das rechtzeitig gestellte Konkurs- begehren nach Durchführung des Konkurseröffnungsverfahrens zu entscheiden.

E. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat. Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justiz- panne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2, 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12] je mit Hin- weisen).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin dringt im vorliegenden Verfahren mit ihren Anträgen durch. Ein gro- ber Verfahrensfehler durch die Vorinstanz liegt nicht vor, war doch bis zur Gesetzesnovelle vom 1. Januar 2025 in der Lehre umstritten, wann ein unbegründeter Entscheid vollstreckbar ist. Zudem war die kantonale Gerichtspraxis bezüglich dieser Frage uneinheitlich (BGE 149 III 410 E. 6.4.1 a.E. und 6.4.3 = PRA 2024 Nr. 28 E. 6.4.1 a.E. und 6.4.3). Überdies hat das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid nicht dezidiert Stellung genommen, hielt es doch lediglich fest, es scheine konkret nicht gegen Bundesrecht zu verstossen, wenn sich das kan- tonale Gericht im vorliegenden Fall nicht auf das Dispositiv des Rechtsöffnungsentscheids, sondern auf das ordnungsgemäss begründete Urteil bezogen habe (E. 6.4.4). Eine Justiz-

Seite 6/7 panne liegt damit nicht vor. Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der un- terlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.3 Hingegen hat diese die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschä- digen. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wird einer nicht berufsmässigen vertretenen Partei nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen. Das ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig dann der Fall, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Ar- beitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üb- licher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3). Die- se Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine komplexe Sache noch hatte die Beschwerdeführerin für die Ausarbeitung der Be- schwerde einen hohen Aufwand, umfasste die Beschwerdebegründung doch weniger als drei Seiten. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Januar 2026 aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, über das recht- zeitig gestellte Konkursbegehren nach Durchführung des Konkurseröffnungsverfahrens zu entscheiden.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 7/7
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2026 34) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 13 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 14. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ GmbH, vertreten durch D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom

13. Januar 2026)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 5. September 2024 stellte das Betreibungsamt Mendrisio in der von der A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) angehobenen Betreibung Nr. F.________ der Beschwerdegegnerin den Zah- lungsbefehl für eine Forderung von CHF 876.95 nebst Zins zu. Dagegen erhob die Be- schwerdegegnerin Rechtsvorschlag, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

19. November 2024 beim Kantonsgericht Zug das Gesuch um definitive Rechtsöffnung stellte (act. 1 im Verfahren ER 2024 1162). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Ein- zelrichter am Kantonsgericht Zug der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung defi- nitive Rechtsöffnung für CHF 876.95 nebst Zins zu 4,75 % auf CHF 850.00 seit 20. Mai 2024 (act. 1/2). Der ohne Begründung versandte Entscheid ging den Parteien am 13. Dezember 2024 zu (6/1 f. im Verfahren ER 2024 1162). Innerhalb der angesetzten Frist von 10 Tagen verlangte keine der Parteien eine schriftliche Begründung. 2. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Pretura di Mendrisio Sud in der oben genannten Betreibung die Eröffnung des Konkurses über die Be- schwerdegegnerin. Mit Entscheid vom 31. Dezember 2025 trat der stellvertretende Richter an jenem Gericht auf das Gesuch nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an das Kan- tonsgericht Zug weiter (act. 1b im Verfahren EK 2026 34). 3. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug retournierte das Gesuch am 5. Januar 2026 an die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dem Gesuch liege ein abgelaufener Zahlungsbefehl bei (act. 1b im Verfahren EK 2026 34). Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 reichte die Be- schwerdeführerin das Gesuch erneut beim Kantonsgericht Zug ein und machte zusammen- gefasst geltend, der Zahlungsbefehl sei bei der Einreichung des Konkurseröffnungsbegeh- rens am 29. Dezember 2025 bei der Pretura di Mendrisio noch nicht abgelaufen gewesen und durch die amtliche Weiterleitung sei die Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gewahrt worden (Vi act. 1). Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 wies der Einzelrichter am Kantonsge- richt das Konkursbegehren ab und auferlegte die Kosten von CHF 150.00 der Beschwerde- führerin (Vi act. 2). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug. Sie beantragte, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung unter korrekter Anwendung von Art. 166 Abs. 2 SchKG an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act .1). Sowohl die Vorinstanz als auch die Be- schwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Nach Art. 166 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustel- lung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zu- stellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi-

Seite 3/7 schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfah- rens still (Art. 166 Abs. 2 SchKG). 2. Die Vorinstanz hielt fest, der Zahlungsbefehl vom 5. September 2024 in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Mendrisio sei selbst unter Berücksichtigung der Dau- er des Rechtsöffnungsverfahrens ER 2024 1162 abgelaufen. Zwischen der Rechtshängigkeit am 25. November 2024 und dem Datum des Entscheids vom 12. Dezember 2024 seien 17 Tage verstrichen, womit die 15-monatige Frist am 22. Dezember 2025 (5. September 2024 + 15 Monate + 17 Tage) abgelaufen sei. Die Frist von 15 Monaten gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG stelle eine Verwirkungsfrist dar und ein nach Ablauf dieser Frist gestelltes Konkursbegehren müsse von Amtes wegen abgewiesen werden. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 166 Abs. 2 SchKG, indem das Kantonsgericht das Ende der Fristhemmung auf das Entscheid- datum vom 12. Dezember 2024 festgelegt habe anstatt auf den Zeitpunkt, in welchem der Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar geworden sei. Der Rechtsöffnungsentscheid sei an- fechtbar gewesen. Er habe ausdrücklich eine 10-tägige Frist seit Zustellung vorgesehen, um eine schriftliche Begründung zu beantragen, und gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO trete ein Rechtsmittelverzicht nur bei unbenutztem Ablauf dieser Frist ein. Ausgehend von der Zustel- lung des Zahlungsbefehls am 5. September 2024 habe die 15-monatige Frist am 5. Dezem- ber 2025 geendet. Unter Berücksichtigung der korrekt berechneten Hemmung der Frist bis zur Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsgesuchs habe sich das Fristende über den 22. De- zember 2025 hinaus verlängert. Das Konkursbegehren vom 29. Dezember 2025 sei somit nicht verspätet erfolgt. Die Pretura di Mendrisio habe das Konkursbegehren entgegenge- nommen und von Amtes wegen zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. Das zeige, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen gehandelt habe. 4. Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (lit. a), oder wenn er noch nicht rechts- kräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist (lit. b). Ein ohne schriftli- che Begründung eröffneter Entscheid ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 voll- streckbar (Art. 336 Abs. 3 ZPO). 4.1 Ein Entscheid, gegen den kein Rechtsmittel mit gesetzlicher Suspensivwirkung besteht, wird somit im Zeitpunkt seiner Eröffnung (Art. 239 ZPO) vollstreckbar, und zwar selbst dann, wenn die Eröffnung ohne schriftliche Begründung erfolgte (Staehelin, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 336 ZPO N 13). Das ist der Fall, wenn ein Entscheid nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann, da dieses Rechtsmittel die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Dies trifft für Rechtsöff- nungsentscheide zu (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). 4.2 Die Bestimmung von Art. 336 Abs. 3 ZPO, wonach ein ohne schriftliche Begründung eröffne- ter Entscheid unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar ist, wurde mit der Ge- setzesnovelle vom 17. März 2023 eingeführt und ist erst seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Der Rechtsöffnungsentscheid ER 2024 1162 datiert indes vom 12. Dezember 2024 und blieb unangefochten. Das fragliche Rechtsöffnungsverfahren war daher am 1. Januar 2025 nicht

Seite 4/7 mehr rechtshängig, weshalb Art. 336 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des Zeitpunkts der Voll- streckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids ER 2024 1162 vom 12. Dezember 2024 nicht massgebend ist (vgl. Art. 407f ZPO). Es ist daher zu prüfen, wie sich Rechtslage vor dem

1. Januar 2025 präsentierte. 4.3 Gemäss dem Bundesgericht bestanden diesbezüglich in der Lehre unterschiedlich Auffas- sungen (BGE 149 III 410 E. 6.4.1 f. = PRA 2024 Nr. 28 E. 6.4.1 f.). Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid weiter fest, es habe bereits entschieden, dass der Entscheid einer zwei- tinstanzlichen kantonalen Behörde, von dem bloss das Dispositiv den Parteien eröffnet wor- den sei, nicht vollstreckt werden könne, bevor die vollständige Ausfertigung eröffnet worden sei. Dieser Entscheid stütze sich auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 112 Abs. 2 Satz 3 BGG, wonach ein ohne Begründung eröffneter Entscheid nicht vollstreckbar sei, so- lange nicht entweder die Frist, um eine vollständige Ausfertigung zu verlangen, unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden sei (BGE 149 III 410 E. 6.4.1 = PRA 2024 Nr. 28 E. 6.4.1). Schliesslich schützte das Bundesgericht unter Hinweis auf sei- ne Erwägungen zur Vollstreckbarkeit eines zweitinstanzlichen Entscheids den Standpunkt der Vorinstanz, dass für die Vollstreckbarkeit und damit für den Zeitpunkt des Endes des Fristenstillstands gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG nicht auf das Datum der Eröffnung des un- begründeten erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheids abzustellen ist, sondern auf dasjeni- ge der Eröffnung des ordnungsgemäss begründeten erstinstanzlichen Urteils (BGE 149 III 410 E. 6.4.4 = PRA 2024 Nr. 28 E. 6.4.4). Daraus erhellt, dass die Vollstreckbarkeit und da- mit das Ende des Fristenstillstands gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG bei einem unbegründeten erstinstanzlichen Entscheid erst mit dem unbenützten Ablauf der 10-tägigen Frist, innert wel- cher eine Begründung verlangt werden kann, eintritt. 5. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdegegnerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Mendrisio am 5. September 2024 zugestellt, womit die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG ausgelöst wurde. Sie ruhte indes nach der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs bei der Vorinstanz am 25. November 2024 und begann erst wieder nach dem unbenützten Ablauf der 10-tägigen Frist zu laufen, innert wel- cher die Parteien eine Begründung des Entscheids vom 12. Dezember 2024 hätten verlan- gen können. Der Entscheid wurde den Parteien am 13. Dezember 2024 zugestellt (act. 6/1 f. im Verfahren ER 2024 1162), womit die Frist bis zum 23. Dezember 2024, mithin während 29 Tagen, stillstand und danach wieder zu laufen begann. Die 15-monatige Frist endete demnach am 3. Januar 2026. 6. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 bei der Pretura di Mendrisio Sud das Konkursbegehren gegen die Beschwerdegegnerin, welche dieses am 31. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterleitete, wo es am 5. Januar 2026 eintraf (act. 1b im Verfahren EK 2026 34). Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerde- führerin mit dem vor dem 3. Januar 2026 beim unzuständigen Gericht gestellten Konkursbe- gehren die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gewahrt hat. 6.2 Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzu- ständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Ist ein an- deres Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Am- tes wegen weiter. Hintergrund einer solchen Fristwahrungs- und Weiterleitungsbestimmung

Seite 5/7 ist der allgemein gültige Verfahrensgrundsatz, wonach Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen. Die Anwendung begrenzt sich damit nicht nur auf fehlerhaft bei der Vor- anstelle der Rechtsmittelinstanz eingereichte Rechtsmittel, sondern ist eine allgemeine Regel im Umgang mit Eingaben an ein unzuständiges Gericht. Ferner spielt es keine Rolle, ob der Irrläufer auf- grund von Nachlässigkeit oder Unwissenheit erfolgte. Von einer irrtümlich erfolgten Eingabe kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Partei bewusst für das vermeintlich unzuständige Gericht entscheidet oder sogar auf der Zuständigkeit des Gerichts beharrt (Fuchs, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, a.a.O., Art. 143 ZPO N 4c; Frei, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 143 ZPO N 16h f.). 6.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das Konkurs- begehren bewusst bei der vermeintlich unzuständigen Pretura di Mendrisio gestellt hat, be- harrte sie doch nach der Überweisung dieser Eingabe an die Vorinstanz nicht auf der Zu- ständigkeit des Tessiner Gerichts. Mit der Einreichung des Konkursbegehrens Ende Dezem- ber 2025 an die Pretura di Mendrisio wurde damit die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gewahrt. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht festgestellt, dass das Konkurs- begehren zu spät gestellt worden und abzuweisen sei. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über das rechtzeitig gestellte Konkurs- begehren nach Durchführung des Konkurseröffnungsverfahrens zu entscheiden. 7. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat. Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justiz- panne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2, 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12] je mit Hin- weisen). 7.2 Die Beschwerdeführerin dringt im vorliegenden Verfahren mit ihren Anträgen durch. Ein gro- ber Verfahrensfehler durch die Vorinstanz liegt nicht vor, war doch bis zur Gesetzesnovelle vom 1. Januar 2025 in der Lehre umstritten, wann ein unbegründeter Entscheid vollstreckbar ist. Zudem war die kantonale Gerichtspraxis bezüglich dieser Frage uneinheitlich (BGE 149 III 410 E. 6.4.1 a.E. und 6.4.3 = PRA 2024 Nr. 28 E. 6.4.1 a.E. und 6.4.3). Überdies hat das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid nicht dezidiert Stellung genommen, hielt es doch lediglich fest, es scheine konkret nicht gegen Bundesrecht zu verstossen, wenn sich das kan- tonale Gericht im vorliegenden Fall nicht auf das Dispositiv des Rechtsöffnungsentscheids, sondern auf das ordnungsgemäss begründete Urteil bezogen habe (E. 6.4.4). Eine Justiz-

Seite 6/7 panne liegt damit nicht vor. Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der un- terlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3 Hingegen hat diese die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschä- digen. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wird einer nicht berufsmässigen vertretenen Partei nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen. Das ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig dann der Fall, wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Ar- beitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üb- licher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3). Die- se Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine komplexe Sache noch hatte die Beschwerdeführerin für die Ausarbeitung der Be- schwerde einen hohen Aufwand, umfasste die Beschwerdebegründung doch weniger als drei Seiten. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Januar 2026 aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, über das recht- zeitig gestellte Konkursbegehren nach Durchführung des Konkurseröffnungsverfahrens zu entscheiden. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2026 34) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: